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  • Antonius PflegeDienst – 10 Jahre Erfahrung in der 24-Stunden-Betreuung

Antonius PflegeDienst

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www.24-stunden-betreuung.at
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Förderungen

1. Förderung zur 24-Stunden-Betreuung

Diese Förderung kann österreichweit beim Bundessozialamt oder bei einer Betreuung in Niederösterreich auch beim Land Niederösterreich beantragt werden. 

Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung gegeben sein:

Vorliegen eines legalen Betreuungsverhältnisses (im Sinne von §1 Abs. 1 HausbetreuungsG)

Bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3

  • Nachweis der Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung
  • (fach)ärztliche Bestätigung der Pflegestufe 3 und 4 (entfällt bei einer Förderung durch das Land Niederösterreich)

Bei Bezug von Pflegestufe 1 und 2 und Vorliegen einer nachgewiesenen Demenzerkrankung (ärztliche Bestätigung), Förderung nur durch das Land Niederösterreich

Die Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer muss entweder über eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen der eines Heimhelfers entspricht

  • oder die Betreuung des Förderwerbers seit mindestens sechs Monaten sachgerecht durchführen
  • oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zur Übernahme ärztlicher Tätigkeiten vorliegen.

Einkommensgrenze

  • Das monatliche Nettoeinkommen des Förderwerbers darf EUR 2.500,- nicht übersteigen.
  • Die Einkommensgrenze erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um EUR 400,- für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um EUR 600,-

Die Antragsstellung

Der Antrag auf Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist entweder eigenhändig, von einem gesetzlichen Vertreter oder von einem Angehörigen zu unterfertigen und bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamts oder beim Land Niederösterreich

Die Höhe der staatlichen Förderung

Die staatliche Förderung für die Beschäftigung selbständiger PersonenbetreuerInnen beträgt bis zu EUR 800,- für zwei selbständig tätige Betreuungskräfte bzw. bis zu EUR 400,- für eine selbständige Betreuungskraft und wird zwölfmal jährlich ausbezahlt.
Die Einsatzzeiten müssen in jedem Fall das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß von 48 Stunden pro Woche erreichen.

2. Zuwendung zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Angehörige, die die Betreuung unterstützungsbedürftiger Familienmitglieder selbst übernehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundessozialamt einen Antrag auf finanzielle Unterstützung zur Finanzierung einer Ersatzbetreuungskraft stellen, wenn sie aufgrund von Krankheit, Urlaub oder sonstiger wichtiger Gründe verhindert sind.

3. Steuerliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten

Gemäß EStG sind bei einer Betreuung zuhause die damit verbundenen Aufwendungen ab Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 zur Gänze als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Betreuungspersonal und Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation geltend gemacht werden. Diese sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z.B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.